Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 60/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 04.07.2012, Aktenzeichen II R 15/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Ur­teil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschie­den, dass die vom Erben in seiner Eigen­schaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser her­rüh­ren­de Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erb­schaft­steuergesetzes abzugsfähig ist.

Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Mit­erbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nach­lassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuer­pflichtiger durch die Verwirklichung von Steuer­tat­beständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivil­recht­liche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „her­rühren“ ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nach­lass­verbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommen­steuer­schulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Ein­kommen­steuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der BFH, entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, in­wie­weit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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