Darin heißt es, dass ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragt haben, kein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinn des § 2314 BGB darstellt.
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