Voraussetzungen einer schlüssigen Erbschaftsannahme

Voraussetzungen einer schlüssigen Erbschaftsannahme

Das OLG Köln hat mit Datum vom 18.08.2014, Aktenzeichen 2 Wx 213/14 beschlossen, dass eine Ausschlagung auch nach schlüssiger Annahme der Erbschaft nicht mehr möglich ist.

Um eine schlüssige Annahme der Erbschaft handelt es sich, wenn eine nach außen erkennbare Handlung des Erben vorliegt, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, dass der Erbe sich zur endgültigen Übernahme des Nach­lasses entschlossen hat.

Dritten Nachlassbeteiligten gegenüber muss das Verhalten ob­jektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, dass man Erbe ist und die Erbschaft behalten möchte. Eine Ermittlung diesbezüglich ist möglich durch Wertung aller Umstände des Einzelfalles anhand des Verhaltens des möglichen Erben. Eine schriftliche Erb­aus­ein­an­der­setzungsvereinbarung zwischen den Miterben kann als schlüssige Annahme angesehen werden, wonach der betreffende später ausschlagende Erbe einen Teil des Nachlasses erhalten soll.

Die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung steht dem nicht ent­gegen. Dies gilt auch für den Fall, dass der ausschlagende Mit­erbe, über dessen Vermögen ein Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet wurde, die Erklärung seinem Treuhänder gegenüber offen legt.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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