Voraussetzungen, unter denen Verwandte voneinander die Duldung der Ablage von Grabschmuck auf dem Grab eines gemeinsamen Angehörigen verlangen können

Voraussetzungen, unter denen Verwandte voneinander die Duldung der Ablage von Grabschmuck auf dem Grab eines gemeinsamen Angehörigen verlangen können

Das AG Bergen (Rügen), hat mit Urteil vom 29.10.2014, Aktenzeichen 25 C 133/14, ent­schie­den, dass ein Verwandter des Verstorbenen des gemeinsamen Angehörigen vom Inhaber des Grabnutzungsrechtes nicht verlangen kann, dass er Gestecke nach Gestaltungsform, Materialverwendung, Größe etc. ohne Mit­wir­kung des Nutzungsberechtigten bestimmt und ablegt, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund der Friedhofssatzung zur an­ge­messenen Grabpflege und unter anderem auch zur Ent­fer­nung verwelkter Gestecke verpflichtet ist.

Da es sich vorliegend um die Grabpflege, nicht aber um die Anlage des Grabes handelt, kann ein entsprechender Anspruch auch nicht aus dem ungeschriebenen Bestattungsrecht der nächsten Angehörigen hergeleitet werden.

Ein Anspruch auf § 242 BGB kann aber dahingehend abgeleitet werden, dass der Nutzungsberechtigte die Ablage eines Ge­steckes zum Totensonntag oder zu anderen Anlässen auf dem Grab eines anderen Verwandten dulden muss, wenn es mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu vereinbaren ist.

Dem Nutzungsberechtigten muss aber in diesem Zu­sam­men­hang zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint, ohne das Recht des Verwandten faktisch auszuhebeln.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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