Vorlage des Krankenscheins am ersten Krankheitstag ist zulässig

Vorlage des Krankenscheins am ersten Krankheitstag ist zulässig

Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeit­geber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen­der­tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die be­stehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG: 5 AZR 886/11) ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher, das heißt auch am ersten Krankheitstag zu verlangen.

Dem entschiedenen Fall lag eine Klage einer Redakteurin zugrunde, welcher eine Dienstreise nicht genehmigt wurde. Daraufhin meldete sie sich für diesen Tag krank. Der Arbeit­geber verlangt nun von der Mitarbeiterin zukünftig ein Attest bereits für den ersten Krankheitstag vorzulegen. Die Redak­teurin klagte auf Widerruf dieser Weisung, da das Verlangen eines Attestes am ersten Krankheitstag einer sachlichen Rechtsfertigung bedürfe.

Zu Unrecht, wie das BAG nun entschied. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers eine solche Weisung zu erteilen. Dieser muss nicht begründen, weshalb er bereits so früh auf die Vorlage eines Attests besteht. Insbesondere ist nicht er­for­derlich, dass in der Vergangenheit ein Verdacht bestand, der Arbeitnehmer habe eine Krankheit nur vorgetäuscht.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht

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