Vorsicht beim Kauf einer Immobilie ohne Trauschein

Vorsicht beim Kauf einer Immobilie ohne Trauschein

Anders als für Ehepaare existieren für Un­ver­heiratete keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie deren Vermögen im Fall einer Trennung aufzuteilen ist. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen: XII ZR 132/12) entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Paar ein Haus erworben hat, wobei ins Grundbuch nur die Frau eingetragen wurde

In den ersten gemeinsamen Jahren ließ der Mann sein Gehalt direkt auf das Konto seiner Lebensgefährtin überweisen. Hiervon wurden Zins und Tilgung bezahlt. Nachdem die Beziehung scheiterte, zog der Mann aus dem Haus aus und forderte unter anderem sein Geld zurück. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Da die monatlichen Zahlungen in etwa ver­gleichbaren Mietzahlungen entsprachen, welche für ver­gleichbaren Wohnraum aufzuwenden wären, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Am Eigentum der Immobilie partizipierte der Mann ebenfalls nicht, da seine Lebensgefährtin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen war.

Paare sollten daher vor dem Kauf einer Immobilie schriftlich regeln, wie sie im Fall einer Trennung verfahren wollen. Soweit beide Partner zur Zahlung der Darlehensraten beitragen, ist es sinnvoll, beide als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.

Häufig werden neben der Zahlung von Darlehensraten auch Arbeitsleistungen an der Immobilie erbracht. Auch hier empfiehlt es sich dringend, dass die Partner sich gegenseitig bestätigen, welcher Aufwand für Arbeitszeiten und Material erfolgt und wie dieser Aufwand bei einer eventuellen Trennung vergütet werden soll.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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