Vorsicht! Verjährung erb­rechtlicher Ansprüche zum 31.12.2012 durch die Erb­rechtsreform!

Vorsicht! Verjährung erb­rechtlicher Ansprüche zum 31.12.2012 durch die Erb­rechtsreform!

Am 31.12.2012 könnte ein großer Teil erb­recht­licher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren, ins­be­son­dere Vermächtnisansprüche. Grund hierfür ist die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechtes.
  • Die frühere 30-jährige Verjährungsfrist erbrechtlicher An­sprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungs­fristen, insbesondere die 3-jährige Verjährungs­frist, übergeleitet worden.
  • Ausnahmen bilden die wenigen in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung genannten Ansprüche. Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten 30-jährigen Verjährung.
  • Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010 sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt. Dies ist in Artikel 229, § 23 EGBGB geregelt.

Fazit:
Viele Altansprüche werden demnach schon am 31.12.2012 verjähren. Sollten Sie von einem solchen Erbfall betroffen sein und Ansprüche geltend machen wollen, ist es dringend anzuraten, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, damit dieser überprüfen kann, ob in Ihrem Fall Verjährung eintritt.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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