Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 60/15, Pressemitteilung vom 02.09.2015, Urteil vom 12.05.2015, Aktenzeichen VIII R 4/15  , Urteil vom 12.05.2015, Aktenzeichen VIII R 35/14

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaber­schuld­verschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach den Urteilen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14 nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaber­schuld­verschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Re­vi­sions­verfahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den er­zielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich.

Der BFH hat nun die Revisionen der Finanzämter als unbe­gründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold In­ha­ber­schuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Ka­pi­tal­forderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sach­leistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lie­fe­rung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapital­for­de­rung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaber­schuld­verschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Derartige Gold­geschäfte hat der BFH aber stets als private Ver­äußerungs­geschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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