Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2012, Aktenzeichen VIII R 57/10, entschieden, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlich – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag ist, der der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Dies stellt eine Bestätigung der Rechtsprechung dar.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Abfindungen für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nicht im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden müssen.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München