Zulässige Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

Zulässige Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

Urteil vom 15.11.2011 Aktenzeichen 9 AZR 386/10

Die Formulierung in einem Zeugnis, „wir ha­ben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatz­bereitschaft zeigte (…)“ erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Dessinteresse und fehlende Motivation.

Die Formulierung ist damit zulässig.

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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