Wie die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO den Beklagten auch ohne bezifferten Leistungsantrag in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts.
Das Pflichtteilsrecht ist ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem späteren Erblasser. Der beklagte Erbe muss sich daher das Wissen der Erblasserin um einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling zurechnen lassen und kann sich nicht auf nicht zu vertretende Unkenntnis im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB berufen.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München
Christine Gerlach
Rechtsanwältin in München Fachanwältin für Erbrecht
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