Die Leitsätze des Urteils lauten diesbezüglich wie folgt:
Wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter dem zurückbleibt, was als Erbe erwartet wird, kann dies gegen eine Schenkung sprechen. Um den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln, können neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und des Erbverzichtes insbesondere auch die Umstände bedeutsam sein, wie er zustande gekommen und im Einzelnen ausgestaltet ist. Mit dieser Entscheidung gibt der BGH einen Maßstab vor, mit dem geklärt werden kann, ob der Vertrag unentgeltlich ist oder nicht.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München